§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tuesday Jackalopes“.
Er ist ins Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 83679 Sachsenkam, Birkenstrasse 5.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 01.08. – 31.07.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Eishockeys und des Inlinehockey und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung eines geordneten Trainings-, Sport- und Spielbetriebs im Bereich Eishockey und Inlinehockey
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Verein hat ordentliche (aktive), fördernde (passive) Mitglieder und Ehrenmitglieder (passive).
- Ordentliche Mitglieder sind aktiv und passiv stimm- und wahlberechtigt.
- Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen und ihre Mitwirkung auf finanzielle und materielle Unterstützung beschränken.
- Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Nur die ordentlichen Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil und haben dort Stimmrecht. Passive Mitglieder können auf Antrag und nach Abstimmung der Mitglieder ebenfalls an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Die Fördermitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert.
- Die Mitgliedschaft erlischt,
- durch Tod bei natürlichen Personen,
- durch Auflösung der juristischen Person,
- durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig;
- durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung für den Fall, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Erforderlich ist, dass 2/3 der anwesenden Mitglieder bei der Abstimmung dem Beschluss zustimmt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen,
- durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes in dem Fall, in dem das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr in Höhe von 30,- EUR. Aktive Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag von 35,- EUR, passive Mitglieder einen Jahresbeitrag von 10,- EUR. Über eine Aussetzung des Mitgliedsbeitrags entscheidet der Vorstand bei entsprechender Begründung des betreffenden Mitglieds.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten. Sie sind je Einzelvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte sind im Innenverhältnis für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 9 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträge, Sponsoren und Veranstaltungen aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von einem Kassenprüfer, der jeweils auf zwei Jahre gewählt wird, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags und des Spartenbeitrags
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands
- Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (dies kann per E-Mail erfolgen) durch den Vorstand einzuberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich (dies kann per E-Mail erfolgen) verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird von Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktionen und Aufgaben im Verein, Spieler- und Spieldaten sowie Ergebnisse.Eine detaillierte Aufstellung der aktuell gespeicherten Daten kann in der aktuell gültigen Dateschutzinformation eingesehen werden.
- Die in (2) genannten Daten sind – mit Ausnahme von Spielerdaten – Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich.
- Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Vorstand und die jeweiligen Funktionsträger gemäß aktuellem Datenverarbeitungsverzeichnis des Vereins.
- Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Sportveranstaltungen, Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt solche Daten und Fotos an Printmedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung / Übermittlung der Daten umfasst hierbei höchstens Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion und Aufgabe im Verein sowie – falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer Wettkampfteilnahme verbunden – Spielstatistiken oder -daten.
- Im Zusammenhang mit Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger Mitgliedschaft und Arbeit im Verein) sowie Geburtstagen seiner Mitglieder veröffentlicht / übermittelt der Verein Daten und Fotos nur mit Einwilligung des betroffenen Mitglieds.
Im Hinblick auf Jubiläen, Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Fotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch bis 4 Wochen vor dem Ereignis ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Bei späterem Widerspruch entfernt der Verein Daten und Fotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen in diesem Bereich. - Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionsträger und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden. - Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus
§ 14 Haftung des Vereins
Mitglieder oder Gastspieler des Vereins nehmen auf eigene Gefahr an Trainings- und Spielbetrieb, sowie Veranstaltungen (z.B. Trainingslager, Turniere) teil.
Für Unfälle haftet jeder Teilnehmer persönlich – der Verein (Veranstalter) ist von der Haftung freigestellt.
Explizit gilt dies für die Eisflächen- und Kabinennutzung bei jedem Training, Spiel oder Veranstaltung.
Bei Unfällen, Unfällen mit bleibender Invalidität, Zahnschäden und weiteren Verletzungen stehen den Geschädigten keine Geld- oder Sachleistungen zu.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Nachwuchsabteilung des Eishockeyvereins EC Bad Tölz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 21.08.2018 von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt ab diesem Tag in Kraft. Alle vorher beschlossenen Satzungen treten ab diesem Zeitpunkt außer Kraft.